Der Omnibus ist gekommen, aber mit weniger Passagieren und einer anderen Ausstattung! Nachbesserung oder Roll-Back? Lieferkettengesetz und die EU Nachhaltigkeitssuite – Wie geht es weiter und was sollten die Unternehmen tun?
Wie alles kam – Die Vorgeschichte
Zehn Jahre sind in der Politik eine lange Zeit. Im Fall der lieferkettenbezogenen ESG-Gesetzgebung (Environmental, Social, Governmental) hat die deutsche und europäische Diskussion einen weiten und verschlungenen Pfad zurückgelegt, der die unternehmerische Verantwortung in diesem Feld von weitgehend ungeregelten, freiwilligen, ethisch begründete Handlungsmaximen zu einem vielgestaltigen, bis ins kleinste Detail regulierten legislativ-administrativen Komplex mit vielfältigen Sanktionsmöglichkeiten ausgebaut hat. Im vergangenen Jahr hat die EU-KOM mit Entwürfen zur Nachhaltigkeits-Omnibusgesetzgebung eine Wende eingeleitet, die diese Gesetzgebung im Rahmen einer Entbürokratisierungsinitiative zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit wieder zurückbaut. Der Prozess ist noch nicht völlig abgeschlossen, aber die Konturen sind jetzt weitgehend geklärt.
Das politische Deutschland, darunter eine Vielzahl von Nicht-Regierungsorganisationen, nahm lange Zeit eine deutsche Vorreiterrolle in Anspruch. Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hatte man die weltweit weitestgehende und umfassendste Regelung der Materie geschaffen. „Goldplating“ war das Gebot der Stunde. Bedenken bezüglich eines übergriffigen Regelungsmonsters wurden jedoch schon damals aus Kreisen der Wirtschaftsverbände laut, fanden aber nur wenig Gehör.
Aber lassen Sie uns noch einen Schritt zurückgehen. Im Jahr 2016, als der Verfasser in der Wirtschaftsabteilung des Auswärtigen Amtes neben seiner Tätigkeit als Unterabteilungsleiter für Außenhandel und Auslandsinvestitionen die Position eines Beauftragten für Wirtschaft und Menschenrechte bekleidete, nahm die Diskussion über die unternehmerische Verantwortung für ESG-Aspekte (Environment, Social and Governance) in Deutschland mit der Verabschiedung eines Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte durch die Bundesregierung am 21.12.2016 Fahrt auf. Dieser basierte auf den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen und baute auf Freiwilligkeit. Das funktionierte nicht besonders gut. Bei einer Unternehmensbefragung im Jahr 2020 stellte sich heraus, dass nur weniger als 20% der Unternehmen mit mehr als 5OO Mitarbeitern ihren Sorgfaltsverpflichtungen entlang ihrer Lieferkette ausreichend nachgekommen waren. Die crux der Problematik bestand schon damals darin, dass angesichts der in allen Bereichen überbordenden Bürokratie, nur wenige Unternehmen Neigung hatten, freiwillig weitere Berichtspflichten auf sich zu nehmen. Doch in der Freiwilligkeit des NAP war ein schärferes Schwert verborgen. Sollte sie nicht zum gewünschten Ergebnis führen, würde der Gesetzgeber tätig werden. So geschah es dann auch.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Zum Ende der Großen Koalition im Jahr 2021 wurde das Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetz (LkSG) verabschiedet, die bis dahin international weitestgehende Regelung der Materie. Mit geringem zeitlichem Abstand folgte auf der Ebene der EU im Rahmen des sog. European Green Deals eine Gesetzgebungssuite, die unter anderem die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Sustainable Finance Disclosure Regulation und die EU-Taxonomy umfasste. Zu der menschenrechtlichen und einer kalibrierten umweltschutzrechtlichen Dimension gesellte sich jetzt auf EU-Ebene auch die klimapolitische Komponente einer Reduktion des CO2 Ausstoßes mit mandatorischen Klimaschutzplänen.
Komplexitäten und Probleme
Das deutsche LkSG und die europäischen Regeln waren ähnlich, aber nicht deckungsgleich. Die Unternehmen, die von der Regelung erfasst wurden, waren zu einer Berichterstattung verpflichtet, mussten Risiken entlang der gesamten Lieferkette ermitteln sowie ein Risikomanagementsystem aufsetzen. Im Detail gab es jedoch erhebliche Unterschiede bezüglich Art und Umfang der Sorgfaltspflichten sowie den Sanktionen bei Nichterfüllung der gesetzgeberischen Anforderungen zwischen der deutschen und europäischen Lösung.
Das LkSG sah beispielsweise weitestgehend von strafrechtlichen Konsequenzen und einer zivilrechtlichen Haftung ab. Das Mittel der Wahl war vielmehr eine Durchsetzung mit verwaltungsrechtlichen Mitteln durch das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). Die CSDDD der EU eröffnete dagegen eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen und auch eine persönliche Haftung des Managements.
Äußerst belastend wurde die Dichte der geforderten Berichterstattung bei CSRD und CSDDD von Unternehmen empfunden. Der Entwurf der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) für einen Delegierten Rechtsakt sah mehr als 1100 sog. Datenpunkte vor. Deutlich zeichnete sich am Horizont die Entstehung eines neuen Sektors der Beratungsindustrie ab, die von einer komplexen Regelung profitieren würde.
Angesichts der Komplexitäten trat ein weiteres Problem auf. Entgegen den Verlautbarungen in den Gesetzgebungsverfahren begannen viele Großunternehmen ihre Sorgfaltspflichten nach unten an ihre Zulieferer durchzureichen. Faktisch wurden auch eigentlich vom Anwendungsbereich des LkSG und des CSDDD nicht erfasste KMU mit komplexen Anfragen zu ihrer Lieferkette konfrontiert, für die sie weder personell noch sachlich ausgestattet waren. Hypertrophie ist jedoch meist der Vorbote eines Umschwungs. So geschah es auch in diesem Fall.
Das Blatt wendet sich
Es war vorherzusehen, dass die überbordenden Regelungen und die überschießende Berichterstattung die Akzeptanz der neuen Gesetzgebung beschädigen würde.
Die Gründe für den Umschwung waren vielfältig. Aber in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum seit dem zweiten Halbjahr 2023 kam es zu einer drastischen Veränderung des Meinungsklimas hinsichtlich des ESG/ Green Deal-Komplexes. Zu nennen sind hier die Änderung der politischen Prioritäten im Gefolge des russischen Angriffs auf die Ukraine, die Verschiebung der politischen Mehrheiten im EU-Parlament bei den EU-Parlamentswahlen 2024 nach rechts und ein parallel dazu erfolgender politischer Umschwung in einigen Mitgliedstaaten.
Erheblichen Einfluss hatte auch die Regierungsübernahme der Trump-Administration in den USA, die ESG-Kriterien als legitimen Einflussfaktoren auf Unternehmensentscheidungen nicht nur gleichgültig, sondern feindlich gegenübersteht. Auf einmal sah sich das Management von Unternehmen nicht nur ESG-getriebenen Klagen aktivistischer Anteilseigner ausgesetzt, sondern dem inversen Risiko, dass die Berücksichtigung von ESG-Kriterien als treuwidrige Verletzung ihre Pflichten gegenüber Anteilseignern oder Versicherten interpretiert würde.
Schließlich – der wahrscheinlich wichtigste Aspekt – spielte die anhaltende wirtschaftliche Stagnation in Europa, die zumindest partiell auf eine überbordende Bürokratie und damit verbundene hohe Produktionskosten zurückgeführt wurde, eine entscheidende Rolle. Eine wachsende Mehrheit in der politischen Elite, den Parlamenten und der Gesellschaft kam zur Überzeugung, sich den Luxus eine europäischen Sonderwegs nicht mehr leisten zu können. Wie dramatisch der Meinungsumschwung ausfiel, kann man daran ermessen, dass ausgerechnet ein grüner Wirtschaftsminister das LkSG mit der Kettensäge „wegbolzen“ wollte. In der Koalitionsvereinbarung der seit 2025 in Deutschland regierenden CDU/SPD-Koalition findet sich eine Passage zur Abschaffung des LkSG. Auf europäischer Ebene sah die Lage kaum anders aus. In der Erklärung des Europäischen Rats von Budapest vom 8.11.2024 zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Wirtschaft wurde ein „New Deal“ für die Europäische Wettbewerbsfähigkeit durch die Einleitung eines revolutionären Vereinfachungsprozesses gefordert. Es wundert kaum, dass die Nachhaltigkeitssuite der EU aufgrund ihres administrativ überschießenden Charakters zu einer der Haupt-Zielscheiben der Entbürokratisierungsinitiative wurde.
Vor diesem Hintergrund hat sich die EU-Kommission an die Neukalibrierung ihrer aus dem Green Deal entstandenen Nachhaltigkeitsgesetzgebung gemacht. Zum Zweck der Entbürokratisierung der Nachhaltigkeitsberichts- und -sorgfaltspflichten wurde im Februar 2025 die sog. Omnibus-Gesetzgebung u.a. mit Regelungsnovellen für CSDDD und CSRD auf den Weg gebracht. Sie sollte CSRD, CSDDD, CBAM und die EU-Taxonomy konsolidieren und auf eine für Unternehmen mit vertretbaren Kosten handhabbare Basis stellen. Parallel dazu wurde ein erster Teil der Omnibus-Gesetzgebung mit zeitlichen Verschiebungen des Geltungsbeginns der CSDDD und einiger Vorschriften der CSRD („Stop-the-clock“) als Richtlinie 2025/794 verabschiedet.
Die Trilog-Verhandlungen über inhaltliche Erleichterungen mit Rat und Parlament wurden Ende 2025 mit einem Kompromiss abgeschlossen. Am 9. Dezember 2025 hatten EU-Kommission, Rat und Parlament eine Einigung über den sogenannten Nachhaltigkeitsomnibus erzielt. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter im Rat der EU sowie der EP-Rechtsausschuss haben am 10. und 11. Dezember 2025 diesem sog. Trilogergebnis zugestimmt. Das Plenum des EU-Parlaments hat am 16. Dezember 2025 über den finalen Text abgestimmt und ihn gebilligt. Im Anschluss erfolgt die formelle Annahme durch den Rat. Die Omnibus-Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Das Ergebnis des Trilogs enthielt massive Änderungen. So wird ein Großteil der Unternehmen (ca. 90 % der ursprünglich vorgesehenen Unternehmen) von den formellen Berichtspflichten und den dazugehörigen Kontrollmaßnahmen ausgenommen werden. CSDDD und CSRD werden in deutlich reduzierter Form in Kraft treten. Die EU-KOM hat einen Bürokratieeinsparungseffekt von 6 Mrd. € errechnet.
Die geänderten Richtlinien werden im Anschluss innerhalb der Umsetzungsfristen von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen sein. Das deutsche LkSG wird aller Voraussicht nach durch ein Gesetz für internationale Unternehmensverantwortung ersetzt werden, das im Wesentlichen die Umsetzung der Omnibus-Richtlinie in deutsches Recht beinhaltet. Es steht deshalb auch zu erwarten, dass die zwischen CSDDD und LkSG bestehenden inhaltlichen Differenzen in diesem Prozess aufgehoben werden.
Welche Erleichterungen bringt der Omnibus
Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
- Die meiste Beachtung fand die Änderung des Anwendungsbereichs: Die CSDDD soll gemäß Art. 2 nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und nicht – wie bisher – mehr als 1000 Mitarbeiter gelten. Ebenso wurde die Umsatzgrenze von 450 Mio. € auf 1,5 Mrd. € angehoben. In Konsequenz sollen in Deutschland nur noch 120 Unternehmen statt 2700 in der Vorgängervariante betroffen sein.
- Die ursprüngliche Intention einer Einheitlichkeit der Wettbewerbsverhältnisse im Binnenmarkt schützt Art. 4: Die Mitgliedstaaten dürfen bei der Umsetzung der Richtlinie keine nationalen Bestimmungen mehr erlassen, die bspw. von den Vorgaben der Richtlinie zur Überprüfung der Geschäftstätigkeiten von Geschäftspartnern (Art. 8) oder zur Priorisierung festgestellter negativer Auswirkungen (Art. 9) abweichen.
- Für die Überprüfung der Geschäftstätigkeiten von Geschäftspartnern wurde nach Art. 8 ein risikobasierter Ansatz gewählt: Die due diligence soll in zwei Schritten erfolgen. Zunächst führen Unternehmen eine allgemeine Risikoabgrenzung auf Basis angemessen verfügbarer Informationen durch, um Bereiche zu identifizieren, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten und am schwerwiegendsten sind. Anschließend erfolgt eine vertiefte Prüfung in den so identifizierten Bereichen. Eine umfangreiche Kartierungsübung, wie ursprünglich vorgesehen, bleibt ihnen erspart. Vielmehr sollen relevante Risikofaktoren, darunter geografische und kontextbezogene Risikofaktoren, sektorale, produkt- oder dienstleistungsbezogene Risikofaktoren sowie Risikofaktoren des Geschäftsbetriebs oder der Geschäftspartner nach ihrem für das Geschäftsmodell des Unternehmens maßgeblichen Gewicht berücksichtigt werden. Eine Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Geschäftspartnern – wie teilweise diskutiert – findet sich nicht. Grundsätzlich wird die Lieferkettenverantwortlichkeit also nicht auf der ersten nachgelagerten Wertschöpfungsebene abgeschnitten. Eine Priorisierung nach der Nähe des Geschäftspartners in der Lieferkette wird jedoch im Regelfall sinnvoll sein, es sei denn es gibt klare Anhaltspunkte dafür, dass die gravierendsten Risiken gerade in den nachgeordneten Stufen der Lieferkette liegen.
- Schließlich soll die Risikobewertung von Geschäftspartnern in einem deutlich größeren Abstand (5 Jahre) erfolgen müssen, als dies in der ursprünglichen Richtlinien-Variante vorgesehen war.
- Der umstrittene Art. 22 wurde gestrichen, der zwingende Klimatransitionspläne als Teil der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen hatte. Damit sind Unternehmen nicht mehr verpflichtet, Pläne zur Eindämmung des Klimawandels aufzustellen. Da insbesondere die sog. scope-3, also indirekten Emissionen, die Unternehmen vor kaum zu bewältigende Probleme gestellt hatten, wird dieser Aspekt als erhebliche Erleichterung für die von CSDDD betroffenen Unternehmen betrachtet.
- Die gem. Art. 29 ursprünglich vorgesehene EU-weite zivilrechtliche Haftung für Pflichtverletzungen gegen Vorschriften der CSDDD entfällt. Es bleibt den nationalen Gesetzgebern allerdings unbenommen, eine solche Haftung im nationalen Recht zu verankern
- Die Umsetzungsfristen wurden weiter gestreckt. Im Vergleich zur „Stop the Clock“-Richtlinie“ (2025/794) wird die Frist zur Umsetzung der Richtlinie um ein weiteres Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben. Unternehmen müssen dann die neuen Vorgaben ab Juli 2029 einhalten.
- Für Deutschland wird jetzt entscheidend sein, dass die Anpassung des LkSG möglichst rasch und nicht erst 2028 erfolgt, um zu verhindern, dass die Nachhaltigkeitsgesetzgebung der EU und Deutschlands asynchron laufen. Nur dann kann in der Praxis das Ziel einer raschen Bürokratieentlastung erreicht werden.
Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD)
- Auch hier wurde der Anwendungsbereich erheblich reduziert. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung beschränkt sich in Zukunft auf Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresnettoumsatz von mindestens 450 Mio. Euro und über 1.000 Beschäftigten.
- Diese Schwellenwerte gelten auch für Konzerne. Weiterhin sind Kreditinstitute Versicherungsunternehmen sowie Emittenten. Dagegen können Finanzholdinggesellschaften mit breit gestreuten, unabhängigen Beteiligungen sowie börsennotierte Tochtergesellschaften unter bestimmten Bedingungen von der Berichtspflicht befreit werden. Auch für Drittstaatenunternehmen wird die Umsatzschwelle für das Mutterunternehmen auf 450 Mio. Euro angehoben, für Tochtergesellschaften und Niederlassungen gilt dagegen eine Schwelle von 200 Mio. Euro.
- Durch die Anhebung der Schwellenwerte werden viele Unternehmen, auch solche die bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig waren, wieder aus der Berichtspflicht fallen. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie diese Unternehmen bereits für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Berichtspflicht befreien. Dies wird voraussichtlich in Deutschland so geschehen. Für alle noch in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Unternehmen startet die Berichtspflicht 2028 für das Geschäftsjahr 2027.
- Ein Stein des Anstoßes waren die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die mit deutlich über 1100 Datenpunkten hypertroph ausgestaltet waren. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat nun am 3. Dezember 2025 ihre Entwürfe der überarbeiteten ESRS als fachliche Empfehlung (Technical Advice) für einen Delegierten Rechtsakt an die Europäische Kommission übergeben. Inhaltlich ist es zu einer substanziellen Reduktion des Berichtsvolumens gekommen. Die Zahl der Datenpunkte wurde um über 60% gesenkt. Die Kommission soll im weiteren Verlauf noch unwichtige Datenpunkte entfernen, quantitative Angaben priorisieren, verpflichtende und freiwillige Angaben klar trennen sowie die Anwendung des Wesentlichkeitsprinzips präzisieren. Sektorspezifische Standards fallen weg und sollen durch optionale Leitlinien ersetzt werden. Unternehmen haben darüber hinaus die Möglichkeit sensible Informationen wie Geschäftsgeheimnisse oder klassifizierte Daten auszulassen, wenn ihre Veröffentlichung erhebliche Risiken für Wettbewerb, Sicherheit oder Datenschutz mit sich bringt. Mehr noch: Auch die meisten der verbleibenden Datenpunkte stehen unter einem Wesentlichkeitsvorbehalt. Es sollen anhand des Geschäftsmodells die wichtigsten Nachhaltigkeitsthemen ermittelt werden. Was erkennbar keine Relevanz hat, darf wegbleiben. Wenn man so will, handelt es sich um eine Spielart der doppelten Materialität. Für die berichtspflichtigen Unternehmen bleiben Herausforderungen wie z.B. die Ermittlungen der Scope-3-Emissionen von CO2.
- Mit den neuen ESRS wird die Interoperabilität zu internationalen Standards, insbesondere den Standards des International Sustainability Standards Board (ISSB), gefördert. Die zügige Verabschiedung des die Empfehlungen von EFRAG umsetzenden delegierten Rechtsakts zu den Berichtsstandards ist entscheidend. Ohne ihn würden die inhaltlichen Erleichterungen ins Leere laufen. Wahrscheinlich werden die neuen EFRAG-Berichtsstandards erst im Jahr 2027 operativ, was weitere Übergangsregelungen erforderlich macht.
- Eine große Erleichterung für SMEs mit unter 1000 Beschäftigten bringt die Limitierung ihrer Auskunftspflichten gegenüber berichtspflichtigen Unternehmen und der dadurch gegebene Schutz vor sog. Trickle-Down-Effekten. Bei Ihnen dürfen nur Informationen im Rahmen freiwilliger VSME-Standards angefragt werden. Weitergehende Auskünfte dürfen sie verweigern. Die berichtspflichtigen Unternehmen ihrerseits können sich auf Selbsterklärungen der Lieferanten zur Unternehmensgröße stützen und bei fehlenden Informationen Schätzungen nutzen. Prüfgesellschaften müssen ebenfalls diese Schutzvorschriften bei ihren Berichten berücksichtigen. Die Kommission entwickelt freiwillige Nachhaltigkeitsberichtsstandards für geschützte Unternehmen, welche proportional, praxisnah und modular aufgebaut sein sollen. Bis zur offiziellen Verabschiedung dieser Standards können Unternehmen freiwillig nach der Kommissionsempfehlung 2025/1710 berichten, die auf dem VSME-Standard von EFRAG basiert.
Was sollen die Unternehmen jetzt tun?
Es lohnt sich trotzt der Omnibus-Initiative mit Nachhaltigkeitsfragen zu beschäftigen
Grundsätzlich ist die Omnibus-Initiative eine positive Entwicklung, weil die Bürokratie – bei weitem nicht nur im Nachhaltigkeitsbereich – in den europäischen Staaten wie ein Mühlstein um den Hals der europäischen Unternehmen hängt und ihre Wettbewerbsfähigkeit in erheblichem Ausmaß belastet.
Hierüber sollte man jedoch einen wichtigen Aspekt nicht vergessen. Zum einen ist Nachhaltigkeit nicht nur eine regulatorische Belastung, sondern auch eine Strategie, ein Unternehmen zukunftsfähig zu machen. Investoren und andere stake-holder werden auch in Zukunft auf die Nachhaltigkeit der Geschäftsmodelle eines Unternehmens achten. „Stranded assets“ sind in erster Linie auch ein finanzielles Risiko.
Das politische Ziel sollte deshalb sein, dass Unternehmen weniger Daten erheben, aber relevanter berichten. Das aufwändige sog. Mapping aller denkbaren Risiken soll durch ein Lagebild, das sich auf mit vertretbaren Mitteln zu erhebende Informationen stützt, ersetzt werden. Auf der Grundlage dieses risikobasierten Ansatzes soll eine vertiefte Analyse nur in den Bereichen erfolgen, die bei der sog. Scoping-Analyse die wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen aufweisen. Das gibt dem Management der Unternehmen die Möglichkeit, sich auf die relevanten Fragen zu konzentrieren und Schwerpunkte der unternehmerischen Sorgfalt in den Bereichen zu setzen, wo sich mit vertretbarem Aufwand substanzielle Verbesserungen erzielen und gravierende Risiken reduzieren lassen, ohne sich in ausufernden Lieferkettenfragen zu verlieren. Die Nachhaltigkeits-„Due Diligence“ sollte Unternehmen dabei unterstützen, Geschäftsabläufe zu optimieren und ihr Risikomanagement zu verbessern.
Nachdem der Anwendungsbereich der zwingenden Nachhaltigkeitsnormen durch die sich abzeichnende Neuregelung drastisch reduziert wurde, kommt freiwilligen Standards eine umso höhere Bedeutung zu. Mit dem VSME (ursprünglich Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs) steht Unternehmen, die jetzt nicht mehr in den Anwendungsbereich der verpflichtenden Nachhaltigkeitsnormen fallen, ein Regelwerk zur Verfügung, das ohne legislativen oder exekutiven Zwang helfen kann, Unternehmen zukunftsfest zu machen.
Resiliente, zukunftsfeste und profitable Unternehmen sind für Kunden und Investoren attraktiv, weil sie ihnen Gewähr für die Sicherheit ihrer Lieferketten und Investitionen bieten.
Es empfiehlt sich deshalb nicht, das Kind mit dem Bade auszuschütten, sondern Herausforderungen in Chancen zu verwandeln und die unternehmerische Sorgfalt als Optimierungsinstrument für die Resilienz der Unternehmen zu verstehen und zu gestalten.
VSME und die Empfehlungen der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG)
Wenn ein Unternehmen durch die Omnibus-Initiative aus der verpflichtenden Berichterstattung herausfällt, aber weiter an seiner Nachhaltigkeit arbeiten und dies kommunizieren möchte, gibt es mit dem VSME-Standard eine Alternative, die wegen ihrer Freiwilligkeit und modularen Konzepts attraktiv ist.
Das Regelwerk war ursprünglich ein freiwilliger Nachhaltigkeitsberichtsstandard für nicht börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der EU. Es wurde von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der Europäischen Kommission entwickelt und im Dezember 2024 veröffentlicht. Jetzt soll es als Basis für einen zukünftigen, freiwilligen Berichtsstandard für Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern dienen, die nicht unter die mandatorische Berichtspflicht der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) fallen.
Dies macht Anpassungen erforderlich, um den Standard für diese größere Zielgruppe praktikabel zu machen.
Der erneuerte VSME-Standard bildet ein zentrales Element der Omnibus-Initiative. Seine Bedeutung liegt in der Einführung einer Obergrenze („value chain cap“) für Datenanfragen. Große, berichtspflichtige Unternehmen dürfen von ihren Zulieferern, die nicht unter CSDDD und CSRD fallen, keine Informationen verlangen, die über die Anforderungen des künftigen, auf dem VSME basierenden Standards hinausgehen, es sei denn, dies wird einvernehmlich vereinbart. Dies schützt die nicht erfassten Unternehmen weitgehend davor, indirekt doch durch die Anforderungen ihrer Kunden faktisch berichtspflichtig zu werden.
Ziel ist es, Unternehmen, die nicht unter die CSRD fallen, einen einfachen, modular aufgebauten Rahmen zu geben, um relevante ESG-Informationen für Banken, Lieferkettenpartner und Investoren zu berichten. Der Standard sieht ein Basis- und ein Zusatzmodul vor, Unternehmen können selbst entscheiden können, ob und in welchem Umfang (Basis- oder Zusatz-modul) sie ihn anwenden möchten. Komplementiert wird der VSME durch eine Reihe von anderen Standards, bspw. ISO-Standards (ISO 9001für Qualitätsmanagement oder 14001 für Umweltmanagement), die ebenfalls freiwillig sind. Sie komplementieren – ohne dass eine entsprechende Zertifizierung verpflichtend ist – die Berichterstattung nach VSME durch internationale anerkannte Zertifizierungen.
Vorteile der Nutzung des freiwilligen Instrumentariums
Das dargestellte Instrumentarium bietet eine ganze Reihe von Vorteilen, unter anderem:
aa) Verbrauchervertrauen: Für viele Verbraucher und Kunden sind Qualtitäts-, Ethik- und Umweltstandards wichtig. Ein freiwilliger VSME-Standard kann ein Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten hinsichtlich heterogenen Kundengruppen darstellen, die durch ganz unterschiedliche Beweggründe, wie bspw. politische oder religiöse Überzeugungen, aber auch gesundheitliche Erwägungen motiviert sind
bb) Zugang zu anderen Märkten: Die Zertifizierung nach einem VSME-Standard kann Türen zu neuen Märkten öffnen, sofern der Standard mit internationalen Handelsvorschriften oder regionalen Verbraucherschutzregeln oder Konsumentenpräferenzen übereinstimmt. Viele global agierende Unternehmen bevorzugen oder fordern sogar, dass KMU in ihren Lieferketten bestimmte Standards erfüllen. Einige Regierungen geben Unternehmen, die bestimmte Standards erfüllen, bei öffentlichen Ausschreibungen bzw. der Vergabe von Aufträgen Vorrang
cc) Erhöhte betriebliche Effizienz: VSME-konforme Standards geben Unternehmen einen Anreiz, schlankere und effizientere Verfahren einzuführen. Das reduziert die Betriebskosten, verbessert die Produktivität sowie das Ressourcenmanagement. Effizientere Verfahren reduzieren auch die Menge des bei der Produktion entstehenden Abfalls. Energieverbrauch, Abfallmanagement und Beschaffung können damit deutlich günstiger werden. Freiwillige Standards können auch die Einführung von modernen digitalen Verfahren, die Auswertung großer Datenmengen (Big Data) und die Nutzung künstlicher Intelligenz zur betriebswirtschaftlichen Optimierung begünstigen.
dd) Finanzierungen und Risikokapital sind für Unternehmen, die sich freiwillig zertifizieren lassen, leichter zu erhalten, weil Kapitalgeber das Risiko gestrandeter Investitionen durch compliance mit Umwelt-, Sozial- und Governance-Standards (ESG) vermeiden wollen. Die Einführung von VSME können somit ein Unternehmen für potenzielle Investoren oder Kreditgeber attraktiver machen.
In Summe
Fazit ist also, dass sich Unternehmen weiterhin mit der Nachhaltigkeits-berichterstattung beschäftigen sollten. Lediglich der Blickwinkel verschiebt sich in Richtung eines effektiven Managementtools, das Unternehmen zukunftsfest machen kann.
Die Omnibus-Initiative zur Nachhaltigkeitssuite entspricht einem genuinen Bedürfnis der Unternehmen nach einer Bürokratieentlastung. Der „Green Deal war eindeutig über das Ziel hinausgeschossen und hätte insbesondere kleine oder mittlere Unternehmen mit einer Vielzahl von Berichtspflichten, Abstimmungserfordernissen mit der Zivilgesellschaft und Auskunftspflichten überfordert. Jetzt wurde der Großteil der Unternehmen aus dem Geltungsbereich der CSDDD herausgenommen und die Berichterstattungspflichten vereinfacht.
Es wäre jedoch falsch daraus zu schließen, dass das Konzept des nachhaltigen Wirtschaftens als solches seine Bedeutung verloren hätte. Unternehmen tun gut daran, die inhaltlichen Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen, um sich zukunfts- und krisenfest zu machen. Hierfür gibt es freiwillige Standards, z.B. die einschlägigen ISO-Standards, die je nach dem Profil des Unternehmens genutzt werden können. Zur Kommunikation dieser Anstrengungen wird mit dem nochmals überarbeiteten VSME-Standard ein flexibles Berichtsformat angeboten, das es Unternehmen, die nicht unter die verpflichtenden Normen der Nachhaltigkeitssuite fallen, ermöglicht, über die für sie relevanten Aspekte in einer angemessenen Form zu berichten. Damit ist der Gesetzgeber dem Ziel, die Unternehmen von unnötiger Bürokratie zu entlasten, aber gleichzeitig Anreize für eine nachhaltige Unternehmenspolitik zu setzen, ein gutes Stück nähergekommen.