{"id":754,"date":"2026-01-16T00:10:00","date_gmt":"2026-01-16T00:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/k24117.elephant-staging.de\/?p=754"},"modified":"2026-01-26T20:30:56","modified_gmt":"2026-01-26T20:30:56","slug":"lieferkettengesetz-und-die-eu-nachhaltigkeitssuite","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.klinner-ra.de\/en\/lieferkettengesetz-und-die-eu-nachhaltigkeitssuite\/","title":{"rendered":"Lieferkettengesetz und die EU Nachhaltigkeitssuite"},"content":{"rendered":"<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Der Omnibus ist gekommen, aber mit weniger Passagieren und einer anderen Ausstattung! Nachbesserung oder Roll-Back? Lieferkettengesetz und die EU Nachhaltigkeitssuite &#8211; Wie geht es weiter und was sollten die Unternehmen tun?<\/h3>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie alles kam &#8211; Die Vorgeschichte<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zehn Jahre sind in der Politik eine lange Zeit. Im Fall der lieferkettenbezogenen ESG-Gesetzgebung (Environmental, Social, Governmental) hat die deutsche und europ\u00e4ische Diskussion einen weiten und verschlungenen Pfad zur\u00fcckgelegt, der die unternehmerische Verantwortung in diesem Feld von weitgehend ungeregelten, freiwilligen, ethisch begr\u00fcndete Handlungsmaximen zu einem vielgestaltigen, bis ins kleinste Detail regulierten legislativ-administrativen Komplex mit vielf\u00e4ltigen Sanktionsm\u00f6glichkeiten ausgebaut hat. Im vergangenen Jahr hat die EU-KOM mit Entw\u00fcrfen zur Nachhaltigkeits-Omnibusgesetzgebung eine Wende eingeleitet, die diese Gesetzgebung im Rahmen einer Entb\u00fcrokratisierungsinitiative zur St\u00e4rkung der europ\u00e4ischen Wettbewerbsf\u00e4higkeit wieder zur\u00fcckbaut. Der Prozess ist noch nicht v\u00f6llig abgeschlossen, aber die Konturen sind jetzt weitgehend gekl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>Das politische Deutschland, darunter eine Vielzahl von Nicht-Regierungsorganisationen, nahm lange Zeit eine deutsche Vorreiterrolle in Anspruch. Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hatte man die weltweit weitestgehende und umfassendste Regelung der Materie geschaffen. \u201eGoldplating\u201c war das Gebot der Stunde. Bedenken bez\u00fcglich eines \u00fcbergriffigen Regelungsmonsters wurden jedoch schon damals aus Kreisen der Wirtschaftsverb\u00e4nde laut, fanden aber nur wenig Geh\u00f6r.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>Aber lassen Sie uns noch einen Schritt zur\u00fcckgehen. Im Jahr 2016, als der Verfasser in der Wirtschaftsabteilung des Ausw\u00e4rtigen Amtes neben seiner T\u00e4tigkeit als Unterabteilungsleiter f\u00fcr Au\u00dfenhandel und Auslandsinvestitionen die Position eines Beauftragten f\u00fcr Wirtschaft und Menschenrechte bekleidete, nahm die Diskussion \u00fcber die unternehmerische Verantwortung f\u00fcr ESG-Aspekte (Environment, Social and Governance) in Deutschland mit der Verabschiedung eines Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte durch die Bundesregierung am 21.12.2016 Fahrt auf. Dieser basierte auf den UN-Leitprinzipien f\u00fcr Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen und baute auf Freiwilligkeit. Das funktionierte nicht besonders gut. Bei einer Unternehmensbefragung im Jahr 2020 stellte sich heraus, dass nur weniger als 20% der Unternehmen mit mehr als 5OO Mitarbeitern ihren Sorgfaltsverpflichtungen entlang ihrer Lieferkette ausreichend nachgekommen waren. Die crux der Problematik bestand schon damals darin, dass angesichts der in allen Bereichen \u00fcberbordenden B\u00fcrokratie, nur wenige Unternehmen Neigung hatten, freiwillig weitere Berichtspflichten auf sich zu nehmen. Doch in der Freiwilligkeit des NAP war ein sch\u00e4rferes Schwert verborgen. Sollte sie nicht zum gew\u00fcnschten Ergebnis f\u00fchren, w\u00fcrde der Gesetzgeber t\u00e4tig werden. So geschah es dann auch.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum Ende der Gro\u00dfen Koalition im Jahr 2021 wurde das Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetz (LkSG) verabschiedet, die bis dahin international weitestgehende Regelung der Materie. Mit geringem zeitlichem Abstand folgte auf der Ebene der EU im Rahmen des sog. European Green Deals eine Gesetzgebungssuite, die unter anderem die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Sustainable Finance Disclosure Regulation und die EU-Taxonomy umfasste. Zu der menschenrechtlichen und einer kalibrierten umweltschutzrechtlichen Dimension gesellte sich jetzt auf EU-Ebene auch die klimapolitische Komponente einer Reduktion des CO2 Aussto\u00dfes mit mandatorischen Klimaschutzpl\u00e4nen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Komplexit\u00e4ten und Probleme<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das deutsche LkSG und die europ\u00e4ischen Regeln waren \u00e4hnlich, aber nicht deckungsgleich. Die Unternehmen, die von der Regelung erfasst wurden, waren zu einer Berichterstattung verpflichtet, mussten Risiken entlang der gesamten Lieferkette ermitteln sowie ein Risikomanagementsystem aufsetzen. Im Detail gab es jedoch erhebliche Unterschiede bez\u00fcglich Art und Umfang der Sorgfaltspflichten sowie den Sanktionen bei Nichterf\u00fcllung der gesetzgeberischen Anforderungen zwischen der deutschen und europ\u00e4ischen L\u00f6sung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das LkSG sah beispielsweise weitestgehend von strafrechtlichen Konsequenzen und einer zivilrechtlichen Haftung ab. Das Mittel der Wahl war vielmehr eine Durchsetzung mit verwaltungsrechtlichen Mitteln durch das BAFA (Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). Die CSDDD der EU er\u00f6ffnete dagegen eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen und auch eine pers\u00f6nliche Haftung des Managements.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00c4u\u00dferst belastend wurde die Dichte der geforderten Berichterstattung bei CSRD und CSDDD von Unternehmen empfunden. Der Entwurf der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) f\u00fcr einen Delegierten Rechtsakt sah mehr als 1100 sog. Datenpunkte vor. Deutlich zeichnete sich am Horizont die Entstehung eines neuen Sektors der Beratungsindustrie ab, die von einer komplexen Regelung profitieren w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Angesichts der Komplexit\u00e4ten trat ein weiteres Problem auf. Entgegen den Verlautbarungen in den Gesetzgebungsverfahren begannen viele Gro\u00dfunternehmen ihre Sorgfaltspflichten nach unten an ihre Zulieferer durchzureichen. Faktisch wurden auch eigentlich vom Anwendungsbereich des LkSG und des CSDDD nicht erfasste KMU mit komplexen Anfragen zu ihrer Lieferkette konfrontiert, f\u00fcr die sie weder personell noch sachlich ausgestattet waren. Hypertrophie ist jedoch meist der Vorbote eines Umschwungs. So geschah es auch in diesem Fall.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Das Blatt wendet sich<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es war vorherzusehen, dass die \u00fcberbordenden Regelungen und die \u00fcberschie\u00dfende Berichterstattung die Akzeptanz der neuen Gesetzgebung besch\u00e4digen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Umschwung waren vielf\u00e4ltig. &nbsp;Aber in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum seit dem zweiten Halbjahr 2023 kam es zu einer drastischen Ver\u00e4nderung des Meinungsklimas hinsichtlich des ESG\/ Green Deal-Komplexes. Zu nennen sind hier die \u00c4nderung der politischen Priorit\u00e4ten im Gefolge des russischen Angriffs auf die Ukraine, die Verschiebung der politischen Mehrheiten im EU-Parlament bei den EU-Parlamentswahlen 2024 nach rechts und ein parallel dazu erfolgender politischer Umschwung in einigen Mitgliedstaaten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erheblichen Einfluss hatte auch die Regierungs\u00fcbernahme der Trump-Administration in den USA, die ESG-Kriterien als legitimen Einflussfaktoren auf Unternehmensentscheidungen nicht nur gleichg\u00fcltig, sondern feindlich gegen\u00fcbersteht. Auf einmal sah sich das Management von Unternehmen nicht nur ESG-getriebenen Klagen aktivistischer Anteilseigner ausgesetzt, sondern dem inversen Risiko, dass die Ber\u00fccksichtigung von ESG-Kriterien als treuwidrige Verletzung ihre Pflichten gegen\u00fcber Anteilseignern oder Versicherten interpretiert w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich \u2013 der wahrscheinlich wichtigste Aspekt &#8211; spielte die anhaltende wirtschaftliche Stagnation in Europa, die zumindest partiell auf eine \u00fcberbordende B\u00fcrokratie und damit verbundene hohe Produktionskosten zur\u00fcckgef\u00fchrt wurde, eine entscheidende Rolle. Eine wachsende Mehrheit in der politischen Elite, den Parlamenten und der Gesellschaft kam zur \u00dcberzeugung, sich den Luxus eine europ\u00e4ischen Sonderwegs nicht mehr leisten zu k\u00f6nnen. Wie dramatisch der Meinungsumschwung ausfiel, kann man daran ermessen, dass ausgerechnet ein gr\u00fcner Wirtschaftsminister das LkSG mit der Kettens\u00e4ge \u201ewegbolzen\u201c wollte. In der Koalitionsvereinbarung der seit 2025 in Deutschland regierenden CDU\/SPD-Koalition findet sich eine Passage zur Abschaffung des LkSG. Auf europ\u00e4ischer Ebene sah die Lage kaum anders aus. In der Erkl\u00e4rung des Europ\u00e4ischen Rats von Budapest vom 8.11.2024 zur St\u00e4rkung der Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Europ\u00e4ischen Wirtschaft wurde ein \u201eNew Deal\u201c f\u00fcr die Europ\u00e4ische Wettbewerbsf\u00e4higkeit durch die Einleitung eines revolution\u00e4ren Vereinfachungsprozesses gefordert. Es wundert kaum, dass die Nachhaltigkeitssuite der EU aufgrund ihres administrativ \u00fcberschie\u00dfenden Charakters zu einer der Haupt-Zielscheiben der Entb\u00fcrokratisierungsinitiative wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund hat sich die EU-Kommission an die Neukalibrierung ihrer aus dem Green Deal entstandenen Nachhaltigkeitsgesetzgebung gemacht. Zum Zweck der Entb\u00fcrokratisierung der Nachhaltigkeitsberichts- und -sorgfaltspflichten wurde im Februar 2025 die sog. Omnibus-Gesetzgebung u.a. mit Regelungsnovellen f\u00fcr CSDDD und CSRD auf den Weg gebracht. Sie sollte CSRD, CSDDD, CBAM und die EU-Taxonomy konsolidieren und auf eine f\u00fcr Unternehmen mit vertretbaren Kosten handhabbare Basis stellen. Parallel dazu wurde ein erster Teil der Omnibus-Gesetzgebung mit zeitlichen Verschiebungen des Geltungsbeginns der CSDDD und einiger Vorschriften der CSRD (&#8222;Stop-the-clock&#8220;)&nbsp;als Richtlinie 2025\/794 verabschiedet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Trilog-Verhandlungen \u00fcber inhaltliche Erleichterungen mit Rat und Parlament wurden Ende 2025 mit einem Kompromiss abgeschlossen. Am 9. Dezember 2025 hatten EU-Kommission, Rat und Parlament eine Einigung \u00fcber den sogenannten Nachhaltigkeitsomnibus erzielt. Der Ausschuss der St\u00e4ndigen Vertreter im Rat der EU sowie der EP-Rechtsausschuss haben am 10. und 11. Dezember 2025 diesem sog. &nbsp;Trilogergebnis zugestimmt. Das Plenum des EU-Parlaments hat am 16. Dezember 2025 \u00fcber den finalen Text abgestimmt und ihn gebilligt. Im Anschluss erfolgt die formelle Annahme durch den Rat. Die Omnibus-Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Ver\u00f6ffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Das Ergebnis des Trilogs enthielt massive \u00c4nderungen. So wird ein Gro\u00dfteil der Unternehmen (ca. 90 % der urspr\u00fcnglich vorgesehenen Unternehmen) von den formellen Berichtspflichten und den dazugeh\u00f6rigen Kontrollma\u00dfnahmen ausgenommen werden. CSDDD und CSRD werden in deutlich reduzierter Form in Kraft treten. Die EU-KOM hat einen B\u00fcrokratieeinsparungseffekt von 6 Mrd. \u20ac errechnet.<br>&nbsp;<br>Die ge\u00e4nderten Richtlinien werden im Anschluss innerhalb der Umsetzungsfristen von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen sein.&nbsp;Das deutsche LkSG wird aller Voraussicht nach durch ein Gesetz f\u00fcr internationale Unternehmensverantwortung ersetzt werden, das im Wesentlichen die Umsetzung der Omnibus-Richtlinie in deutsches Recht beinhaltet. Es steht deshalb auch zu erwarten, dass die zwischen CSDDD und LkSG bestehenden inhaltlichen Differenzen in diesem Prozess aufgehoben werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Welche Erleichterungen bringt der Omnibus<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)<\/h3>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Die meiste Beachtung fand die \u00c4nderung des Anwendungsbereichs:\u00a0Die CSDDD soll gem\u00e4\u00df Art. 2 nur noch f\u00fcr Unternehmen mit mehr als 5.000 Besch\u00e4ftigten und nicht \u2013 wie bisher \u2013 mehr als 1000 Mitarbeiter gelten. Ebenso wurde die Umsatzgrenze von 450 Mio. \u20ac auf 1,5 Mrd. \u20ac angehoben. In Konsequenz sollen in Deutschland nur noch 120 Unternehmen statt 2700 in der Vorg\u00e4ngervariante betroffen sein.<br><\/li>\n\n\n\n<li>Die urspr\u00fcngliche Intention einer Einheitlichkeit der Wettbewerbsverh\u00e4ltnisse im Binnenmarkt sch\u00fctzt Art. 4: Die Mitgliedstaaten d\u00fcrfen bei der Umsetzung der Richtlinie keine nationalen Bestimmungen mehr erlassen, die bspw. von den Vorgaben der Richtlinie zur \u00dcberpr\u00fcfung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten von Gesch\u00e4ftspartnern (Art. 8) oder zur Priorisierung festgestellter negativer Auswirkungen (Art. 9) abweichen.<br><\/li>\n\n\n\n<li>F\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten\u00a0von Gesch\u00e4ftspartnern wurde nach Art. 8 ein risikobasierter Ansatz gew\u00e4hlt:\u00a0Die due diligence soll in zwei Schritten erfolgen. Zun\u00e4chst f\u00fchren Unternehmen eine allgemeine Risikoabgrenzung auf Basis angemessen verf\u00fcgbarer Informationen durch, um Bereiche zu identifizieren, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten und am schwerwiegendsten sind. Anschlie\u00dfend erfolgt eine vertiefte Pr\u00fcfung in den so identifizierten Bereichen. Eine umfangreiche Kartierungs\u00fcbung, wie urspr\u00fcnglich vorgesehen, bleibt ihnen erspart. Vielmehr sollen relevante Risikofaktoren, darunter geografische und kontextbezogene Risikofaktoren, sektorale, produkt- oder dienstleistungsbezogene Risikofaktoren sowie Risikofaktoren des Gesch\u00e4ftsbetriebs oder der Gesch\u00e4ftspartner nach ihrem f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsmodell des Unternehmens ma\u00dfgeblichen Gewicht ber\u00fccksichtigt werden. Eine Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Gesch\u00e4ftspartnern \u2013 wie teilweise diskutiert &#8211; findet sich nicht. Grunds\u00e4tzlich wird die Lieferkettenverantwortlichkeit also nicht auf der ersten nachgelagerten Wertsch\u00f6pfungsebene abgeschnitten. Eine Priorisierung nach der N\u00e4he des Gesch\u00e4ftspartners in der Lieferkette wird jedoch im Regelfall sinnvoll sein, es sei denn es gibt klare Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die gravierendsten Risiken gerade in den nachgeordneten Stufen der Lieferkette liegen.<br><\/li>\n\n\n\n<li>Schlie\u00dflich soll die Risikobewertung von Gesch\u00e4ftspartnern in einem deutlich gr\u00f6\u00dferen Abstand (5 Jahre) erfolgen m\u00fcssen, als dies in der urspr\u00fcnglichen Richtlinien-Variante vorgesehen war.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Der umstrittene Art. 22 wurde gestrichen, der zwingende Klimatransitionspl\u00e4ne als Teil der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen hatte. Damit sind Unternehmen nicht mehr verpflichtet, Pl\u00e4ne zur Eind\u00e4mmung des Klimawandels aufzustellen. Da insbesondere die sog. scope-3, also indirekten Emissionen, die Unternehmen vor kaum zu bew\u00e4ltigende Probleme gestellt hatten, wird dieser Aspekt als erhebliche Erleichterung f\u00fcr die von CSDDD betroffenen Unternehmen betrachtet.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Die gem. Art. 29 urspr\u00fcnglich vorgesehene EU-weite zivilrechtliche Haftung f\u00fcr Pflichtverletzungen gegen Vorschriften der CSDDD entf\u00e4llt. Es bleibt den nationalen Gesetzgebern allerdings unbenommen, eine solche Haftung im nationalen Recht zu verankern<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Die Umsetzungsfristen wurden weiter gestreckt. Im Vergleich zur \u201eStop the Clock\u201c-Richtlinie\u201c (2025\/794) wird die Frist zur Umsetzung der Richtlinie um ein weiteres Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben. Unternehmen m\u00fcssen dann die neuen Vorgaben ab Juli 2029 einhalten.<br><\/li>\n\n\n\n<li>F\u00fcr Deutschland wird jetzt entscheidend sein, dass die Anpassung des LkSG m\u00f6glichst rasch und nicht erst 2028 erfolgt, um zu verhindern, dass die Nachhaltigkeitsgesetzgebung der EU und Deutschlands asynchron laufen. Nur dann kann in der Praxis das Ziel einer raschen B\u00fcrokratieentlastung erreicht werden.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD)<\/h3>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Auch hier wurde der Anwendungsbereich erheblich reduziert. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung beschr\u00e4nkt sich in Zukunft auf Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresnettoumsatz von mindestens 450 Mio. Euro und \u00fcber 1.000 Besch\u00e4ftigten.<br><\/li>\n\n\n\n<li>Diese Schwellenwerte gelten auch f\u00fcr Konzerne. Weiterhin sind Kreditinstitute Versicherungsunternehmen sowie Emittenten. Dagegen k\u00f6nnen Finanzholdinggesellschaften mit breit gestreuten, unabh\u00e4ngigen Beteiligungen sowie b\u00f6rsennotierte Tochtergesellschaften unter bestimmten Bedingungen von der Berichtspflicht befreit werden. Auch f\u00fcr Drittstaatenunternehmen wird die Umsatzschwelle f\u00fcr das Mutterunternehmen auf 450 Mio. Euro angehoben, f\u00fcr Tochtergesellschaften und Niederlassungen gilt dagegen eine Schwelle von 200 Mio. Euro.<br><\/li>\n\n\n\n<li>Durch die Anhebung der Schwellenwerte werden viele Unternehmen, auch solche die bereits ab dem Gesch\u00e4ftsjahr 2024 berichtspflichtig waren, wieder aus der Berichtspflicht fallen. Es bleibt den Mitgliedstaaten \u00fcberlassen, ob sie diese Unternehmen bereits f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre 2025 und 2026 von der Berichtspflicht befreien. Dies wird voraussichtlich in Deutschland so geschehen. F\u00fcr alle noch in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Unternehmen startet die Berichtspflicht 2028 f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2027.<br><\/li>\n\n\n\n<li>Ein Stein des Ansto\u00dfes waren die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die mit deutlich \u00fcber 1100 Datenpunkten hypertroph ausgestaltet waren. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat nun am 3.\u00a0Dezember 2025 ihre Entw\u00fcrfe der \u00fcberarbeiteten ESRS als fachliche Empfehlung (Technical Advice) f\u00fcr einen Delegierten Rechtsakt an die Europ\u00e4ische Kommission \u00fcbergeben.\u00a0Inhaltlich ist es zu einer substanziellen Reduktion des Berichtsvolumens gekommen. Die Zahl der Datenpunkte wurde um \u00fcber 60% gesenkt. Die Kommission soll im weiteren Verlauf noch unwichtige Datenpunkte entfernen, quantitative Angaben priorisieren, verpflichtende und freiwillige Angaben klar trennen sowie die Anwendung des Wesentlichkeitsprinzips pr\u00e4zisieren. Sektorspezifische Standards fallen weg und sollen durch optionale Leitlinien ersetzt werden. Unternehmen haben dar\u00fcber hinaus die M\u00f6glichkeit sensible Informationen wie Gesch\u00e4ftsgeheimnisse oder klassifizierte Daten auszulassen, wenn ihre Ver\u00f6ffentlichung erhebliche Risiken f\u00fcr Wettbewerb, Sicherheit oder Datenschutz mit sich bringt. Mehr noch: Auch die meisten der verbleibenden Datenpunkte stehen unter einem Wesentlichkeitsvorbehalt. Es sollen anhand des Gesch\u00e4ftsmodells die wichtigsten Nachhaltigkeitsthemen ermittelt werden. Was erkennbar keine Relevanz hat, darf wegbleiben. Wenn man so will, handelt es sich um eine Spielart der doppelten Materialit\u00e4t. F\u00fcr die berichtspflichtigen Unternehmen bleiben Herausforderungen wie z.B. die Ermittlungen der Scope-3-Emissionen von CO2.<br><\/li>\n\n\n\n<li>Mit den neuen ESRS wird die Interoperabilit\u00e4t zu internationalen Standards, insbesondere den Standards des International Sustainability Standards Board (ISSB), gef\u00f6rdert. Die z\u00fcgige Verabschiedung des die Empfehlungen von EFRAG umsetzenden delegierten Rechtsakts zu den Berichtsstandards ist entscheidend. Ohne ihn w\u00fcrden die inhaltlichen Erleichterungen ins Leere laufen. Wahrscheinlich werden die neuen EFRAG-Berichtsstandards erst im Jahr 2027 operativ, was weitere \u00dcbergangsregelungen erforderlich macht.<br><\/li>\n\n\n\n<li>Eine gro\u00dfe Erleichterung f\u00fcr SMEs mit unter 1000 Besch\u00e4ftigten bringt die Limitierung ihrer Auskunftspflichten gegen\u00fcber berichtspflichtigen Unternehmen und der dadurch gegebene Schutz vor sog. Trickle-Down-Effekten. Bei Ihnen d\u00fcrfen nur Informationen im Rahmen freiwilliger VSME-Standards angefragt werden. Weitergehende Ausk\u00fcnfte d\u00fcrfen sie verweigern. Die berichtspflichtigen Unternehmen ihrerseits k\u00f6nnen sich auf Selbsterkl\u00e4rungen der Lieferanten zur Unternehmensgr\u00f6\u00dfe st\u00fctzen und bei fehlenden Informationen Sch\u00e4tzungen nutzen. Pr\u00fcfgesellschaften m\u00fcssen ebenfalls diese Schutzvorschriften bei ihren Berichten ber\u00fccksichtigen. Die Kommission entwickelt freiwillige Nachhaltigkeitsberichtsstandards f\u00fcr gesch\u00fctzte Unternehmen, welche proportional, praxisnah und modular aufgebaut sein sollen. Bis zur offiziellen Verabschiedung dieser Standards k\u00f6nnen Unternehmen freiwillig nach der Kommissionsempfehlung 2025\/1710 berichten, die auf dem VSME-Standard von EFRAG basiert.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<ol style=\"list-style-type:lower-alpha\" class=\"wp-block-list\"><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was sollen die Unternehmen jetzt tun?<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Es lohnt sich trotzt der Omnibus-Initiative mit Nachhaltigkeitsfragen zu besch\u00e4ftigen<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<ol style=\"list-style-type:lower-alpha\" class=\"wp-block-list\"><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Grunds\u00e4tzlich ist die Omnibus-Initiative eine positive Entwicklung, weil die B\u00fcrokratie \u2013 bei weitem nicht nur im Nachhaltigkeitsbereich &#8211; in den europ\u00e4ischen Staaten wie ein M\u00fchlstein um den Hals der europ\u00e4ischen Unternehmen h\u00e4ngt und ihre Wettbewerbsf\u00e4higkeit in erheblichem Ausma\u00df belastet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hier\u00fcber sollte man jedoch einen wichtigen Aspekt nicht vergessen. Zum einen ist Nachhaltigkeit nicht nur eine regulatorische Belastung, sondern auch eine Strategie, ein Unternehmen zukunftsf\u00e4hig zu machen. Investoren und andere stake-holder werden auch in Zukunft auf die Nachhaltigkeit der Gesch\u00e4ftsmodelle eines Unternehmens achten. \u201eStranded assets\u201c sind in erster Linie auch ein finanzielles Risiko.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das politische Ziel sollte deshalb sein, dass Unternehmen weniger Daten erheben, aber relevanter berichten. Das aufw\u00e4ndige sog. Mapping aller denkbaren Risiken soll durch ein Lagebild, das sich auf mit vertretbaren Mitteln zu erhebende Informationen st\u00fctzt, ersetzt werden. Auf der Grundlage dieses risikobasierten Ansatzes soll eine vertiefte Analyse nur in den Bereichen erfolgen, die bei der sog. Scoping-Analyse die wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen aufweisen. Das gibt dem Management der Unternehmen die M\u00f6glichkeit, sich auf die relevanten Fragen zu konzentrieren und Schwerpunkte der unternehmerischen Sorgfalt in den Bereichen zu setzen, wo sich mit vertretbarem Aufwand substanzielle Verbesserungen erzielen und gravierende Risiken reduzieren lassen, ohne sich in ausufernden Lieferkettenfragen zu verlieren. Die Nachhaltigkeits-\u201eDue Diligence\u201c sollte Unternehmen dabei unterst\u00fctzen, Gesch\u00e4ftsabl\u00e4ufe zu optimieren und ihr Risikomanagement zu verbessern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nachdem der Anwendungsbereich der zwingenden Nachhaltigkeitsnormen durch die sich abzeichnende Neuregelung drastisch reduziert wurde, kommt freiwilligen Standards eine umso h\u00f6here Bedeutung zu. Mit dem VSME (urspr\u00fcnglich V<a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=Voluntary+Sustainability+Reporting+Standard+for+non-listed+SMEs&amp;oq=VSME+bedeutung&amp;gs_lcrp=EgZjaHJvbWUyCQgAEEUYORiABDIICAEQABgWGB4yBwgCEAAY7wUyBwgDEAAY7wUyBwgEEAAY7wUyBwgFEAAY7wXSAQs1NDI0MTBqMGoxNagCCLACAQ&amp;sourceid=chrome&amp;ie=UTF-8&amp;mstk=AUtExfDmGYgI1L3PMKJFRMUA5MXSgwr_FTECl4_oBDK10EI6qvBQGAhfBTLB-UIoSUbLGwbE6cFQ1fEh-X0PDYgSyDUaDm1PYsL8322suVovEf-srk3Uny0A9iz_xvUFBjKnTLo&amp;csui=3&amp;ved=2ahUKEwjcpry3we-RAxUwSvEDHXljDLkQgK4QegQIARAB\">oluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs<\/a>) steht Unternehmen, die jetzt nicht mehr in den Anwendungsbereich der verpflichtenden Nachhaltigkeitsnormen fallen, ein Regelwerk zur Verf\u00fcgung, das ohne legislativen oder exekutiven Zwang helfen kann, Unternehmen zukunftsfest zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Resiliente, zukunftsfeste und profitable Unternehmen sind f\u00fcr Kunden und Investoren attraktiv, weil sie ihnen Gew\u00e4hr f\u00fcr die Sicherheit ihrer Lieferketten und Investitionen bieten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es empfiehlt sich deshalb nicht, das Kind mit dem Bade auszusch\u00fctten, sondern Herausforderungen in Chancen zu verwandeln und die unternehmerische Sorgfalt als Optimierungsinstrument f\u00fcr die Resilienz der Unternehmen zu verstehen und zu gestalten.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>VSME\u00a0 und die Empfehlungen der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG)<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn ein Unternehmen durch die Omnibus-Initiative aus der verpflichtenden Berichterstattung herausf\u00e4llt, aber weiter an seiner Nachhaltigkeit arbeiten und dies kommunizieren m\u00f6chte, gibt es mit dem VSME-Standard eine Alternative, die wegen ihrer&nbsp; Freiwilligkeit und modularen Konzepts attraktiv ist.<br>Das Regelwerk war urspr\u00fcnglich ein <em>freiwilliger Nachhaltigkeitsberichtsstandard<\/em> f\u00fcr nicht b\u00f6rsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der EU. Es wurde von der <strong>European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG)<\/strong> im Auftrag der Europ\u00e4ischen Kommission entwickelt und im Dezember 2024 ver\u00f6ffentlicht. Jetzt soll es als Basis f\u00fcr einen zuk\u00fcnftigen, freiwilligen Berichtsstandard f\u00fcr Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern dienen, die nicht unter die mandatorische Berichtspflicht der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) fallen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Dies macht Anpassungen erforderlich, <\/strong>um den Standard f\u00fcr diese gr\u00f6\u00dfere Zielgruppe praktikabel zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der erneuerte VSME-Standard bildet ein zentrales Element &nbsp;der Omnibus-Initiative. Seine Bedeutung liegt in der Einf\u00fchrung einer Obergrenze (&#8222;value chain cap&#8220;) f\u00fcr Datenanfragen. Gro\u00dfe, berichtspflichtige Unternehmen d\u00fcrfen von ihren Zulieferern, die nicht unter CSDDD und CSRD fallen, keine Informationen verlangen, die \u00fcber die Anforderungen des k\u00fcnftigen, auf dem VSME basierenden Standards hinausgehen, es sei denn, dies wird einvernehmlich vereinbart.&nbsp;Dies sch\u00fctzt die nicht erfassten Unternehmen weitgehend davor, indirekt doch durch die Anforderungen ihrer Kunden faktisch berichtspflichtig zu werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ziel ist es, Unternehmen, die nicht unter die CSRD fallen, einen einfachen, modular aufgebauten Rahmen zu geben, um relevante ESG-Informationen f\u00fcr Banken, Lieferkettenpartner und Investoren zu berichten. Der Standard sieht ein Basis- und ein Zusatzmodul vor, Unternehmen k\u00f6nnen selbst entscheiden k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang (Basis- oder Zusatz-modul) sie ihn anwenden m\u00f6chten. Komplementiert wird der VSME durch eine Reihe von anderen Standards, bspw. ISO-Standards (ISO 9001f\u00fcr Qualit\u00e4tsmanagement oder 14001 f\u00fcr Umweltmanagement), die ebenfalls freiwillig sind. Sie komplementieren \u2013 ohne dass eine entsprechende Zertifizierung verpflichtend ist &#8211; die Berichterstattung nach VSME durch internationale anerkannte Zertifizierungen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Vorteile der Nutzung des freiwilligen Instrumentariums<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das dargestellte Instrumentarium bietet eine ganze Reihe von Vorteilen, unter anderem:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aa) <strong>Verbrauchervertrauen<\/strong>: F\u00fcr viele Verbraucher und Kunden sind Qualtit\u00e4ts-, Ethik- und Umweltstandards wichtig. Ein freiwilliger VSME-Standard kann ein Wettbewerbsvorteil gegen\u00fcber Konkurrenten hinsichtlich heterogenen Kundengruppen darstellen, die durch ganz unterschiedliche Beweggr\u00fcnde, wie bspw. politische oder religi\u00f6se \u00dcberzeugungen, aber auch gesundheitliche Erw\u00e4gungen motiviert sind<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>bb) Zugang zu anderen M\u00e4rkten:<\/strong> Die Zertifizierung nach einem VSME-Standard kann T\u00fcren zu neuen M\u00e4rkten \u00f6ffnen, sofern der Standard mit internationalen Handelsvorschriften oder regionalen Verbraucherschutzregeln oder Konsumentenpr\u00e4ferenzen \u00fcbereinstimmt. Viele global agierende Unternehmen bevorzugen oder fordern sogar, dass KMU in ihren Lieferketten bestimmte Standards erf\u00fcllen. Einige Regierungen geben Unternehmen, die bestimmte Standards erf\u00fcllen, bei \u00f6ffentlichen Ausschreibungen bzw. der Vergabe von Auftr\u00e4gen Vorrang<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>cc) Erh\u00f6hte betriebliche Effizienz: <\/strong>VSME-konforme Standards geben Unternehmen einen Anreiz, schlankere und effizientere Verfahren einzuf\u00fchren. Das reduziert die Betriebskosten, verbessert die Produktivit\u00e4t sowie das Ressourcenmanagement. Effizientere Verfahren reduzieren auch die Menge des bei der Produktion entstehenden Abfalls. Energieverbrauch, Abfallmanagement und Beschaffung k\u00f6nnen damit deutlich g\u00fcnstiger werden. Freiwillige Standards k\u00f6nnen auch die Einf\u00fchrung von modernen digitalen Verfahren, die Auswertung gro\u00dfer Datenmengen (Big Data) und die Nutzung k\u00fcnstlicher Intelligenz zur betriebswirtschaftlichen Optimierung beg\u00fcnstigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>dd) Finanzierungen und Risikokapital <\/strong>sind f\u00fcr Unternehmen, die sich freiwillig zertifizieren lassen, leichter zu erhalten, weil Kapitalgeber das Risiko gestrandeter\u00a0 Investitionen durch compliance mit Umwelt-, Sozial- und Governance-Standards (ESG) vermeiden wollen. Die Einf\u00fchrung von VSME k\u00f6nnen somit ein Unternehmen f\u00fcr potenzielle Investoren oder Kreditgeber attraktiver machen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>In Summe<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fazit ist also, dass sich Unternehmen weiterhin mit der Nachhaltigkeits-berichterstattung besch\u00e4ftigen sollten. Lediglich der Blickwinkel verschiebt sich in Richtung eines effektiven Managementtools, das Unternehmen zukunftsfest machen kann.<br>Die Omnibus-Initiative zur Nachhaltigkeitssuite entspricht einem genuinen Bed\u00fcrfnis der Unternehmen nach einer B\u00fcrokratieentlastung. Der \u201eGreen Deal war eindeutig \u00fcber das Ziel hinausgeschossen und h\u00e4tte insbesondere kleine oder mittlere Unternehmen mit einer Vielzahl von Berichtspflichten, Abstimmungserfordernissen mit der Zivilgesellschaft und Auskunftspflichten \u00fcberfordert. Jetzt wurde der Gro\u00dfteil der Unternehmen aus dem Geltungsbereich der CSDDD herausgenommen und die Berichterstattungspflichten vereinfacht.<br>Es w\u00e4re jedoch falsch daraus zu schlie\u00dfen, dass das Konzept des nachhaltigen Wirtschaftens als solches seine Bedeutung verloren h\u00e4tte. Unternehmen tun gut daran, die inhaltlichen Aspekte der Nachhaltigkeit zu ber\u00fccksichtigen, um sich zukunfts- und krisenfest zu machen. Hierf\u00fcr gibt es freiwillige Standards, z.B. die einschl\u00e4gigen ISO-Standards, die je nach dem Profil des Unternehmens genutzt werden k\u00f6nnen. Zur Kommunikation dieser Anstrengungen wird mit dem nochmals \u00fcberarbeiteten VSME-Standard ein flexibles Berichtsformat angeboten, das es Unternehmen, die nicht unter die verpflichtenden Normen der Nachhaltigkeitssuite fallen, erm\u00f6glicht, \u00fcber die f\u00fcr sie relevanten Aspekte in einer angemessenen Form zu berichten. Damit ist der Gesetzgeber dem Ziel, die Unternehmen von unn\u00f6tiger B\u00fcrokratie zu entlasten, aber gleichzeitig Anreize f\u00fcr eine nachhaltige Unternehmenspolitik zu setzen, ein gutes St\u00fcck n\u00e4hergekommen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Omnibus ist gekommen, aber mit weniger Passagieren und einer anderen Ausstattung! Nachbesserung oder Roll-Back? Lieferkettengesetz und die EU Nachhaltigkeitssuite &#8211; Wie geht es weiter und was sollten die Unternehmen tun? 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